Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) bestimmt, dass die Veranstaltung von Pauschalreisen nur zulässig ist, wenn der betreffende Reiseveranstalter in ein beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend geführtes Veranstalterverzeichnis eingetragen ist.
Art. 7 der Pauschalreiserichtlinie bestimmt, dass Reisebürokunden im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reisebürounternehmens die von ihnen bereits bezahlten Beträge rückerstattet bekommen und ihre Rückreise sichergestellt ist. Dementsprechend bestimmt die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), dass die Veranstaltung von Pauschalreisen nur zulässig ist, wenn der betreffende Reiseveranstalter in ein beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend geführtes Veranstalterverzeichnis eingetragen ist. Der Eintragung geht eine genaue Prüfung der Insolvenzabsicherung durch das Ministerium voraus.
Die erforderliche Insolvenzabsicherung kann durch eine Bankgarantie oder durch eine Insolvenz-Versicherung erfolgen. Erst nachdem die Zahlungsfähigkeit des Reiseveranstalters durch das Ministerium geprüft ist, kann die Eintragung im Reiseveranstalterverzeichnis beantragt werden erfolgen.
Die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gibt somit dem Reisebürokunden Sicherheit, dass er bei Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen) sowie die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise zurückbekommt.
Das Veranstalterverzeichnis wird laufend an die Änderungen im Reisebürosektor (Neueintragungen, Löschungen etc.) angepasst.
Um eine Insolvenz-Versicherung zu beantragen und die Anmeldung zum Reiseveranstalterregister zu erlangen, benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen, damit wir Ihnen ein entsprechendes Versicherungsangebot erstellen können:
Art. 7 der Pauschalreiserichtlinie bestimmt, dass Reisebürokunden im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reisebürounternehmens die von ihnen bereits bezahlten Beträge rückerstattet bekommen und ihre Rückreise sichergestellt ist. Dementsprechend bestimmt die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), dass die Veranstaltung von Pauschalreisen nur zulässig ist, wenn der betreffende Reiseveranstalter in ein beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend geführtes Veranstalterverzeichnis eingetragen ist. Der Eintragung geht eine genaue Prüfung der Insolvenzabsicherung durch das Ministerium voraus.
Die erforderliche Insolvenzabsicherung kann durch eine Bankgarantie oder durch eine Insolvenz-Versicherung erfolgen. Erst nachdem die Zahlungsfähigkeit des Reiseveranstalters durch das Ministerium geprüft ist, kann die Eintragung im Reiseveranstalterverzeichnis beantragt werden erfolgen.
Die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gibt somit dem Reisebürokunden Sicherheit, dass er bei Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen) sowie die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise zurückbekommt.
Das Veranstalterverzeichnis wird laufend an die Änderungen im Reisebürosektor (Neueintragungen, Löschungen etc.) angepasst.
Um eine Insolvenz-Versicherung zu beantragen und die Anmeldung zum Reiseveranstalterregister zu erlangen, benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen, damit wir Ihnen ein entsprechendes Versicherungsangebot erstellen können:
Für die Neubeantragung einer Insolvenzversicherung
Fragebogen BMWFJ
Fragebogen zum Abschluss einer Insolvenzversicherung
Für die jährliche Verlängerung der Insolvenzversicherung (Stichtag 30. November)
Meldebogen BMWFJ 2012/ 2013
Fragebogen zur Verlängerung der Insolvenzversicherung
Fragebogen BMWFJ
Fragebogen zum Abschluss einer Insolvenzversicherung
Für die jährliche Verlängerung der Insolvenzversicherung (Stichtag 30. November)
Meldebogen BMWFJ 2012/ 2013
Fragebogen zur Verlängerung der Insolvenzversicherung