INSOLVENZ¬VERSICHERUNG FÜR REISE-VERANSTALTER UND REISEBÜROS IN DER SCHWEIZ GEM. BUNDESGESETZ ÜBER PAUSCHALREISEN


Das Bundesgesetz über Pauschalreisen vom 18. Juni 1993 regelt u.a. die Vertragsform und Inhalt, die Haftpflichtfrage, Sicherstellung der Kundengelder und der Kosten für die Rückreise bei Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners.

Art. 18 des Bundesgesetz über Pauschalreisen bestimmt, dass dem Konsument oder Konsumentin im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reisevermittlers oder Reiseveranstalter (Vertragspartei des Konsumenten) die von ihnen bereits bezahlten Beträge rückerstattet bekommen und ihre Rückreise sichergestellt ist. Auf Verlangen des Konsumenten muss er die Sicherstellung der gezahlten Gelder nachweisen.
Wird die Sicherstellung der gezahlten Gelder nicht nachgewiesen, kann der Konsument jederzeit von seinem Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss dem Reiseveranstalter oder Reisevermittler schriftlich mitgeteilt werden.

Um eine Insolvenz-Versicherung zu beantragen und die Anmeldung zum Reiseveranstalterregister zu erlangen, benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen, damit wir Ihnen ein entsprechendes Versicherungsangebot erstellen können:
Gerne unterbreiten wir Ihnen Ihr spezielles Angebot.

Für die Neubeantragung einer Insolvenzversicherung benötigen wir die nachfolgenden Unterlagen:

  • Selbstauskunft (s. nachstehende Links)
  • Allg. Reisebedingungen und Katalog oder ähnliches (Flyer)
  • Aktuelle Bilanz /GuV / BWA
  • Bei Neugründung: den Businessplan
  • Kopie der Gewerbeanmeldung

Weitere Informationen zum Abschluß:

  • Nach erfolgter Bonitätsprüfung durch den Versicherer können auch liquide Teil-Sicherheiten gefordert werden.